AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

Allgemeine Bedingungen für die Vermietung oder den Verleih von Veranstaltungstechnik der Firma pink production service

Inhaber: Raphael Maier

§1 Geltungsbereich
1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden ausschließlich auf sämtliche von pink production service erbrachte Leistungen (hier: Vermietung, Verleih) Anwendung.
2. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner ein Vertragsangebot oder eine Auftragserteilung unter Zugrundelegung eigener, abweichender bzw. ergänzender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende bzw. ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, denen pink production service nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall Vertragsinhalt.
3. Diese AGB gelten auch dann, wenn pink production service in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
4. Alle Vereinbarungen zwischen pink production service und dem Vertragspartner, die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Soweit Miet-oder Leihverträge oder diesbezügliche Angebote von pink production service schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den AGB abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen vor.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Der Mietvertrag kommt mit Übersendung einer Auftragsbestätigung von pink production service zustande. Angebote, auch solche, die im Namen von pink production service abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag gilt erst dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn dieser von pink production service schriftlich bestätigt wurde.

2. Sofern pink production service zur Bereitstellung der Mietgegenstände selbst Gegenstände von Dritten anmietet, erfolgt der Abschluss des Mietvertrages unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dieser Vorbehalt gilt auch für den Fall, dass pink production service Mietgegenstände beschädigt von einem Vorvertragspartner zurückerhält und eine fachgerechte Instandsetzung vor Mietbeginn nicht mehr erfolgen kann.

3. pink production service wird den Vertragspartner unverzüglich informieren, falls die Durchführung eines Mietvertrages aus den unter § 2 Ziffer 2 genannten Gründen nicht möglich ist. Etwaige Mietzahlungen werden dann zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners gegen pink production service wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

4. Für den Fall der unentgeltlichen Leihe kommt das Vertragsverhältnis durch Unterzeichnung des Übergabeprotokolls zustande, sofern keine Auftragsbestätigung übersandt wurde.

5. Sollte die Auftragsbestätigung von pink production service Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist pink production service zur Anfechtung berechtigt, wobei der Irrtum bewiesen werden muss.

§ 3 Mietgegenstand und Zweck

1. Der Miet-/Leihgegenstand bestimmt sich nach der seitens pink production service übermittelten Auftragsbestätigung. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden des Vertragsgegenstandes sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch pink production service verbindlich.

2. pink production service kann die vereinbarten Geräte oder Teile ändern und durch andere ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte nicht rechtzeitig geliefert aber durch andere vergleichbare Geräte ersetzt werden können.

3. Der Miet-/Leihgegenstand darf ausschließlich zu seinem vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine davon abweichende Nutzung ist dem Vertragspartner nicht gestattet. Eine eigenständige Veränderung des Mietgegenstandes ist dem Vertragspartner nicht gestattet.

§ 4 Übergabe und Zustand

1. Die Übergabe der Mietgegenstände erfolgt am Sitz von pink production service. Gleiches gilt für den Fall der Leihe.

2. Für den Vertragspartner besteht die Möglichkeit, die Gegenstände durch gesonderten Auftrag von pink production service an einen vom Vertragspartner zu benennenden Ort liefern zu lassen.

3. Im Rahmen der Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Sofern keine besonderen Angaben im Übergabeprotokoll erfasst werden, gilt der Miet-/Leihgegenstand als mangelfrei. Gleichzeitig wird der Vertragspartner bei der Übergabe über die Bedienung, Handhabung sowie über die Sicherheitsbestimmungen unterrichtet.

§ 5 Mietbeginn, Mietdauer

Der Beginn und die Dauer des Mietverhältnisses ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Ein angebrochener Tag wird als voller Tag berechnet.

§ 6 Miete

1. Die Höhe der vereinbarten Miete ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

2. Die Miete wird mit Übersendung der Rechnung sofort fällig, sofern sich aus der Rechnung nicht andere Zahlungsfristen ergeben.

3. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist pink production service berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

4. Im Falle der Nichtzahlung der Miete steht pink production service ein Zurückbehaltungsrecht der Mietgegenstände zu.

§ 7 Pflichten des Vertragspartners

1. Etwa erforderliche Zustimmungen, Genehmigungen, Konzessionen, GEMA Anmeldungen, Urheber- oder Leistungsschutzrechte zum Betrieb oder der Nutzung des Mietgegenstandes sind ausschließlich Angelegenheit des Vertragspartners/Entleihers. Der Vertragspartner hat diese auf eigene Kosten einzuholen. pink production service sagt die Mitwirkung zu, soweit es ihrer für die Einholung von Zustimmungen oder Genehmigungen bedarf. Die Nichterteilung etwaiger Genehmigungen berechtigt den Vertragspartner nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses, sofern die Nichterteilung nicht auf einem Mangel des Mietgegenstandes beruht. Ferner hat der Besteller für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE zu sorgen.

2. pink production service weist darauf hin, dass entsprechende Lärmschutzvorschriften einzuhalten sind. pink production service bietet grundsätzlich entgeltliche Lärmschutzvorrichtungen an. Nimmt der Vertragspartner diese nicht an, so stellt er pink production service von allen Ansprüchen Dritter frei, die pink production service aufgrund von Lärmschutzverstößen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Vertragspartner die Vorgaben der auftretenden Künstler befolgt und diese aber nicht den gängigen Vorschriften entsprechen.

3. pink production service ist, außer bei Inanspruchnahme des Vertragspartners der angebotenen Lärmschutzvorrichtungen durch pink production service nicht verantwortlich, wenn aufgrund polizeilicher oder behördlicher Anordnung die Veranstaltung abgebrochen werden muss. Ein solcher Abbruch berechtigt den Vertragspartner nicht zur Kündigung des Mietvertrages.

4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Gegenstände jederzeit ausreichend zu bewachen. Im Falle des Diebstahls oder des völligen Untergangs der Miet-/Leihsache hat der Vertragspartner den Wiederbeschaffungswert nebst Beschaffungskosten sowie der Ausfallkosten zu ersetzen.

5. Die Gegenstände sind durch pink production service haftpflichtversichert. Der Vertragspartner verpflichtet sich Schäden am Miet-/Leihgegenstand unverzüglich pink production service mitzuteilen. Sollte aufgrund einer verspäteten Mitteilung die Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sein, ist der Schaden am Mietgegenstand durch den Vertragspartner zu ersetzen.

§ 8 Instandhaltung, Mängel

1. Der Vertragspartner ist bei einer Vertragsdauer von mehr als 24 Stunden verpflichtet, übliche Instandhaltungsmaßnahmen und Reparaturen an den Gegenständen vorzunehmen. Die grundsätzlichen konstruktiven Bauteile des Miet-/ Leihgegenstandes sind von dieser Pflicht ausgenommen.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Miet-/Leihgegenstand bei Übergabe auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Etwaige Mängel oder fehlende Geräte sind pink production service unverzüglich anzuzeigen.

3. Hat der Vertragspartner einen Mangel nicht erkannt oder tritt dieser erst später auf, ist der Vertragspartner verpflichtet diesen Mangel pink production service unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Vertragspartner dieser Anzeigepflicht nicht nach, ist er nicht berechtigt Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Bereicherungsansprüche) zu verlangen.

Bei einer Anmietung einer Vielzahl von Geräten und Gegenständen ist der Vertragspartner zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgeräte in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

  1. Ist ein Bedienungsfehler für einen auftretenden Mangel ursächlich oder mitursächlich besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
  2. Die Aufrechnung und Zurückbehaltung des Vertragspartners gegenüber Forderungen auf Miete ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Rechte des Vertragspartners sind nur mit schriftlicher Zustimmung von pink production service abtretbar.

§ 9 Haftung

1. Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund gegen pink production service sind ausgeschlossen, es sei denn, pink production service oder ihre Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.

2. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Die Haftung für einen Schaden, der nicht an dem Miet-/ Leihgegenstand entsteht, wird außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Die Haftung bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie durch pink production service übernommen wurde, bleibt unberührt.

4. Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen pink production service geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

5. pink production service haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch sonstige, nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.

6. Wird ein Dritter bei der Benutzung des Miet-/Leihgegenstands durch Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften verletzt oder sonst geschädigt, stellt der Besteller pink production service bei einer Inanspruchnahme durch den Dritten frei, sofern nicht pink production service mit der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften beauftragt war. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Besteller die Vorgaben der auftretenden Künstler befolgt und diese aber nicht den gängigen Vorschriften entsprechen

7. Gegen einen Aufpreis von 30 % des Mietpreises kann durch den Besteller eine Geräteversicherung nur für den vereinbarten Mietzeitraum abgeschlossen werden.
Grundlage dafür sind die Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE). Diese besagen in §2, dass Entschädigung geleistet wird bei Zerstörung oder Beschädigung durch ein unvorhergesehenes Ereignis und bei Entwendung. Insbesondere gilt der Versicherungsschutz für Schäden durch: Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Vorsatz Dritter; Kurzschluss, Überspannung, Induktion; Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion oder durch Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkommen bei diesen Ereignissen; Wasser, Feuchtigkeit oder Überschwemmung; Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, Plünderung, Sabotage; höhere Gewalt; Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler. Zu erstatten ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis, nicht der Zeitwert. Die Selbstbeteiligung beträgt 1.250 €; bei Schäden durch Unterschlagung, Diebstahl, Diebstahl aus Kfz, Raub und Plünderung 30 %, mindestens jedoch 1.250 €. Ist diese Versicherung bei Vertragsunterzeichnung nicht abgeschlossen worden, haftet der Besteller in vollem Maße für jeden entstandenen Schaden. Der Besteller ist verpflichtet, pink production service unverzüglich Anzeige über einen entstandenen Schaden zu machen. Eine Haftung von pink production service für Sach- und Personenschäden, ist ausgeschlossen, sofern sie durch pink production service nicht fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind.

§ 10 Kündigung

1. Erklärt der Vertragspartner aus Gründen die pink production service nicht zu vertreten hat, nicht am Vertrag festhalten zu wollen (Bsp. Abbestellung) oder erklärt pink production service die Kündigung/Rücktritt des Vertrages aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so schuldet der Vertragspartner die Miete in folgender Höhe:

– 50 % der vereinbarten Miete bis 6 Monate vor Mietbeginn – 80 % der vereinbarten Miete bis 3 Monate vor Mietbeginn – 100 % der vereinbarten Miete bei späterer Kündigung/ Stornierung

Für den Zeitpunkt der Kündigung/Stornierung ist der Zugang der schriftlichen Kündigung/Stornierung bei pink production service maßgeblich.

2. pink production service kann das Miet-/Leihverhältnis fristlos kündigen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Kunden wesentlich verschlechtert hat, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.

3. pink production service ist darüber hinaus bei einer zweckfremden Nutzung des Miet-/Leihgegenstandes zur fristlosen Kündigung des Miet-/Leihvertrages berechtigt.

§ 11 Rückgabe, Nutzungsentschädigung

1. Ist die Abholung des Miet-/Leihgegenstandes durch pink production service nicht gesondert vereinbart, hat der Vertragspartner den Miet-/Leihgegenstand zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit vollständig und gereinigt zurückzugeben.

2. Setzt der Vertragspartner nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Gebrauch fort, führt dies nicht zur stillschweigenden Verlängerung des Miet-/Leihverhältnisses. Im Falle der verspäteten Rückgabe schuldet der Vertragspartner die Kosten für den jeweiligen Gegenstand entsprechend der gültigen Preisliste von pink production service.

3. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes aufgrund des Verzuges bleibt davon unberührt.

4. Für den Fall, dass die Rückgabe der Miet-/Leihgegenstände in ungereinigtem Zustand erfolgt, hat der Vertragspartner die Kosten der Reinigung zu tragen.

5. Sollte pink production service nach der Rückgabe und vor der Weitervermietung Mängel am Miet-/Leihgegenstand feststellen, behält sich pink production service die Geltendmachung von Ansprüchen vor.

§ 12 Zahlungsbedingungen

1. Die im Angebot angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

2. Für Leistungen, die pink production service bzw. deren Erfüllungsgehilfen nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringen, werden gesondert Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.

3. Die vereinbarte Mietsumme wird mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag muss innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von pink production service gutgeschrieben sein.

4. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist pink production service berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu fordern, nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetz, § 247 BGB. Gewährte Rabatte verfallen vollständig, wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

5. Soweit Vorauszahlung mit dem Vertragspartner vereinbart ist, ist pink production service zur Zurückbehaltung ihrer Leistungserbringung bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung berechtigt. Vorauszahlungen sind bis spätestens 7 Tage vor Beginn des Mietzeitraums zu erbringen, andernfalls wird dadurch bedingt der Auftrag zwischen den Vertragsparteien automatisch aufgekündigt.

6. Ergeben sich nach Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, wie z.B. Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Vertragspartners, Überschreiten der Zahlungsfristen o.ä., ist pink production service berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung zu verlangen.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und pink production service gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Vertragspartner seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat.

2. Soweit rechtlich zulässig, ist Weilheim ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung. pink production service ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Erfüllungsort ist der Sitz von pink production service.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. In gleicher Weise ist mit Regelungslücken zu verfahren.

ss Dritten zur Verfügung, so haftet der Kunde für sämtliche durch diesen Nutzer verursachten Verletzungen dieser Vereinbarung wie für eigene Verstöße.

Zusätzliche Bedingungen für die Bereitstellung von Beschallungsanlagen der Firma pink production service

Inhaber: Raphael Maier

Die Regelungen der DIN 15750 und DIN 15905-05 sind zusätzlicher Vertragsbestandteil. Die von pink production service gestellten Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpflichtet er sich hiermit, den Veranstalter hierüber zu informieren.

Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von pink production service, den Kunden über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist pink production service ausdrücklich darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind. Im Übrigen hält sich pink production service an etwaige diesbezügliche Anweisungen des Kunden.

Stand: Dezember 2018